Satzung des Kreisseniorenrates Konstanz

 
§ 1 Name und Sitz

1.    Im Bereich der Altenhilfe tätige Organisationen, Einrichtungen und Vereinigungen
im Landkreis Konstanz sowie Einzelpersonen bilden eine Arbeitsgemeinschaft mit
dem Namen


Kreisseniorenrat Konstanz (KSR)

2.     Innerhalb des KSR behalten die Mitglieder ihre Selbständigkeit.
3.     Der KSR hat seinen Sitz in Konstanz.
 
§ 2  Zweck und Aufgaben

1.     Der KSR arbeitet unabhängig. Er ist parteipolitisch und weltanschaulich neutral; er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Der KSR ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.     Der KSR tritt für die Interessen älterer Menschen im Kreisgebiet ein und versteht sich generationenübergreifend als ein Organ der Meinungsbildung und des Erfahrungsaustausches auf sozialem, wirtschaftlichem, kulturellem und politischem Gebiet.
3.     Der KSR macht Politiker, Öffentlichkeit, staatliche und kommunale Behörden auf die Probleme älterer Menschen aufmerksam und arbeitet an deren Lösung mit.
4.     Im Rahmen seiner Öffentlichkeitsarbeit unterstützt der KSR ältere Menschen durch Information und Beratung über sie betreffende Angelegenheiten. Er setzt sich für die Beratung und für die Koordinierung von Maßnahmen für die ältere Generation ein.
5.     Der KSR wirkt auf die Bildung von Stadt- und Orts-Seniorenräte im Kreisgebiet hin und unterstützt diese.
6.     Der KSR ist Mitglied des Landesseniorenrates Baden-Württemberg.
7.            Der KSR unterhält selbst keine Einrichtungen der Altenhilfe.
 
§ 3 Mitgliedschaft

1.   Mitglieder des KSR sind:

Stadt-, Ortseniorenräte und von den Kreisgemeinden bestellte Beauftragte für Senioren.

2.   Mitglieder des KSR können werden:

a)   Organisationen, die kreisweit auf dem Gebiet der Altenhilfe tätig sind,
b)   Einzelpersonen, die sich für die Belange der Senioren einsetzen.
3.      Über den Antraq auf Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist innerhalb eines Monats einmalige Beschwerde an die Mitgliederversammlung zulässig,
4.      Die Kündigung der Mitgliedschaft kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Schluss des Kalenderjahres erfolgen. Sie ist schriftlich zu erklären.
5.      Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es dem Zweck des KSR zuwider handelt oder dessen Ansehen schädigt. Den Ausschluss beschließt der Vorstand. Gegen diesen Beschluss ist binnen eines Monats Beschwerde an die Mitgliederversammlung möglich.
 
§ 4 Organe

Organe des KSR sind:

1.      Mitgliederversammlung
2.      der Vorstand
3.      der erweiterte Vorstand
 
§ 5 Mitgliederversammlung (Seniorenparlament)

1.    Oberstes Organ des KSR ist die Mitgliederversammlung. Sie besteht aus:

a)   dem erweiterten Vorstand nach § 6 Abs. 1 und 2
b)   den Einzelmitgliedern
c)    je einem Delegierten der Mitgliederorganisationen nach
§ 3 Abs. 2a) und § 6 Abs. 2 b).

2.    Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a)   sie beschließt die Satzung
b)   sie wählt die Mitglieder des Vorstandes und zwei Revisoren für die Kassen- und Rechnungsprüfung nach § 6 Abs. 1 und 2 und bestätigt die Mitglieder des erweiterten Vorstandes nach § 6 Abs. 2b
c)   sie entscheidet über Beschwerden nach § 3
d)   sie genehmigt den eventuellen Haushaltsplan
e)   sie nimmt den Rechenschaftsbericht sowie die Jahresrechnung des Vorstandes entgegen und erteilt Entlastung
f)     sie kann die Auflösung des KSR beschließen.
 

3.       Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig.
4.       Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt.
Sie wird vom Vorsitzenden des Vorstandes einberufen. Sie muss auch einberufen werden, wenn ein schriftlich begründeter Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder vorliegt, Einladungen mit Tagesordnung sind mindestens 14 Tage vorher bekannt zu geben. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist jeweils eine Niederschrift zu fertigen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen
5.   Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes oder einem seiner Stellvertreter geleitet.

6.   Satzungsänderungen, Abberufung des Vorstandes oder eines seiner Mitglieder und der Beschluss zur Auflösung des KSR sind in der Einladung anzukündigen und bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Delegierten und Mitglieder.

§ 6 Vorstand

1.   Der Vorstand besteht aus:

a)  dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern, dem Schriftführer dem Pressereferenten   und dem Kassierer (geschäftsführender Vorstand),

b)    Vertreter der im Landkreis bestehenden Stadt- und Gemeinde - Seniorenräte bzw. bestellte Beauftragte. Diese werden entsprechend der Mandatsverteilung des Kreistages auf die für den Kreistag jeweils gültigen Wahlbezirke des Landkreises aufgeteilt nach folgender Maßgabe:

-  Wahlkreis I Konstanz

Stadtseniorenrat Konstanz                 2 Sitze

Gemeinde Allensbach                        1 Sitz

Gemeinde Reichenau                         1 Sitz

-  Wahlkreis II Radolfzeli

Stadtseniorenbeirat                           2 Sitze

-  Wahlkreis III Singen

Stadtseniorenrat Singen                     2 Sitze

Gemeinde Steißlingen /
Volkertshausen                                 1 Sitz


-  Wahlkreis IV Gottmadingen             1 Sitz

Gemeinden Büsingen /

Gailingen / Hilzingen                          1 Sitz

-  Wahlkreis V Engen                         1 Sitz

Gemeinden Aach / Mühlhsn-

Ehingen / Tengen                               1 Sitz

-  Wahlkreis VI Höri

Gemeinden Gaienhofen /

Moos / Öhningen                                1 Sitz

Gemeinde Rielasingen-Worbl.              1 Sitz

-  Wahlkreis VII Stockach                    1 Sitz

Gem. Bodman-Ludwigshafen / Eigeltingen / Hohenfels / Mün­singen / Orsingen-Nenzingenl        l Sitz


2.   Der erweiterte Vorstand besteht aus:

a)    dem Vorstand nach 1. a) und b)

b)    den Vertretern eines Kuratoriums dem folgende Mitglieder angehören:

Sozialdezernent des Landkreises

je ein Vertreter der im Kreistag vertretenen Parteien die Seniorengruppierungen im Landkreis haben ein Vertreter des Gemeindetages im Landkreis ein Vertreter des Sozialverband VdK ein Vertreter der Liga -Verbände ein Sprecher der Heimfürsprecher im Landkreis

ein Vertreter der Heimleiter der Alten- und Pflegeheime im Landkreis je ein Vertreter der kirchlichen Altenarbeit -    je ein Vertreter der kreisweit organisierten Organisationen oder Verbänden die Senioren als Gruppen organisiert haben und Mitglied im KSR sind (soweit diese einer Dachorganisation angeschlossen sind werden sie durch den Vertreter der Dachorganisation vertreten.)

Die Vorstandsmitglieder nach Abs. 1 a) und b) werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren, bei Nachwahlen bis zum Ende der regulären Amtsperiode, gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die übrigen Mitglieder sind von ihrer entsendenden Stelle - ebenfalls für die Dauer einer Amtsperiode - schriftlich benannt.

Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

3.      Der Vorstand ist für alle Aufgaben zuständig, die sich aus der Satzung sowie aus den Beschlüssen der Mitgliederversammlung ergeben, Über die Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.
4.      Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende   und die beiden Stellvertreter.

Jeder ist einzelvertretungsberechtigt.

5.      Der Vorstand wird vom Vorsitzenden nach Bedarf, jedoch mindestens zweimal jährlich einberufen.
6.      Die Vorstandsmitglieder nach Absatz 1 a) bilden den geschäftsführenden Vorstand; sein Aufgabenkreis wird vom Vorstand in einer Geschäftsordnung festgelegt.

7.      Der Vorstand kann weitere „Sachkundige" mit Stimmrecht berufen.

 
§ 7 Finanzen

1.             Die finanziellen Aufwendungen des KSR sollen durch öffentliche Zuwendungen und durch     Spenden gedeckt werden.
2.      Der KSR führt einen Verwendungsnachweis.

3.  Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

4.  Die Revisoren prüfen die Kassen- und Rechnungsführung und legen das Ergebnis dem Vorstand und der Mitgliederversammlung vor. Alle Mittel des KSR sind für die in § 2 genannten Zwecke gebunden. Der Nachweis über die Verwendung der Mittel ist in der Jahresrechnung zu führen. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine persönlichen Zuwendungen aus Mitteln des Kreisseniorenrates. Ausnahmen sind erstattungsfähige Auslagen, z.B. Reisekosten. Niemand darf durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des KSR fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 8 Auflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung des KSR oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes wird das nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen auf die Kreisorganisation verteilt und zwar nach einem zwischen ihnen zu vereinbarenden Schlüssel. Sie haben es ausschließlich zu gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken im Sinne des Steuergesetzes zu verwenden.

§ 9 Schlussbestimmunq

Alle Ämter und Funktionen des KSR stehen ohne Rücksicht auf die jeweilige sprachliche Bezeichnung Frauen und Männern in gleicher Weise offen. Vorstehende Satzung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Hinsichtlich des Zeitpunktes der Wahl des Vorstandes bleibt es bei der bisherigen Satzungsregelung.

Die Mitgliederversammlung am...14.11.2007... hat auf Vorschlag des Vorstandes die

Änderung der Satzung in der vorstehenden Fassung beschlossen.

Konstanz, den 14.11.2007

Fredis Feiertag                      Dietrich Eckhardt                   Elfriede Baeumle

(Vorsitzende)                                     (Stellvertretende Vorsitzende)