14. 02.2012                                                                                                    
Neues Gesetz für Patienten

Das Bundesministerium für Justiz hat einen Entwurf für ein neues Patientenrechtegesetz vorgelegt (Pressemitteilung vom 16.01.12).

Vorbemerkungen: Viele Patienten kennen ihre Rechte im Gesundheitswesen nicht. Die Rechte der Patienten werden erstmals in einem Gesetz zusammenhängend dargestellt und sind für jeden unkompliziert nachzulesen. Ziel und Leitbild des Entwurfs ist der mündige Patient, der Ärzten und Pflegenden auf Augenhöhe begegnen kann (Deutsches Ärzteblatt, 27. Januar 2012).


Folgende Regelungen (stark gekürzte Fassung) sind vorgesehen:

Mitwirkung der Vertragsparteien (Behandelnder/Patient); Informationspflichten
Der Behandelnde ist verpflichtet, dem Patienten zu Beginn der Behandlung und, soweit erforderlich, in deren Verlauf in verständlicher Weise sämtliche für die Behandlung wesentliche Umstände zu erläutern, insbesondere die Diagnose, die Therapie…

Einwilligung
Erfordert die Behandlung einen Eingriff in den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, …so ist der Behandelnde verpflichtet, für die Durchführung des Eingriffs die Einwilligung des Patienten einzuholen. Ist der Patient nicht einwilligungsfähig, ist die Einwilligung eines hierzu Berechtigten einzuholen…Kann eine Einwilligung für einen unaufschiebbaren Eingriff nicht rechtzeitig eingeholt werden, darf er ohne Einwilligung durchgeführt werden, wenn er dem mutmaßlichen Willen des Patienten entspricht.
Die Wirksamkeit der Einwilligung setzt voraus, dass der Patient vor der Einwilligung
aufgeklärt worden ist.

Aufklärungspflichten
Der Behandelnde ist verpflichtet, den Patienten über sämtliche für die Einwilligung wesentliche Umstände aufzuklären, insbesondere über Art und Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen und spezifische Risiken des Eingriffs sowie über die Notwendigkeit, Dringlichkeit und Eignung des Eingriffs…Bei der Aufklärung ist auch auf Behandlungsalternativen hinzuweisen.

Dokumentation der Behandlung
Der Behandelnde ist verpflichtet, zum Zweck der Dokumentation eine Patientenakte zu führen.

Einsichtnahme in die Patientenakte
Der Patient kann jederzeit Einsicht in die ihn betreffende Patientenakte verlangen, soweit der Einsichtnahme nicht erhebliche therapeutische Gründe oder die Rechte Dritter entgegenstehen. Die Einsichtnahme ist dem Patienten unverzüglich zu gewähren.



Weitere Regelungen:

Für Haftungsfälle wird es mehr Transparenz geben. Bei „groben“ Behandlungsfehlern sind Beweiserleichterungen zugunsten des Patienten vorgesehen. Kranken- und Pflegekassen sind künftig verpflichtet, ihre Versicherten bei der Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen zu unterstützen.

Krankenkassen müssen rascher als bisher auf Leistungsanträge ihrer Versicherten reagieren. Fristen sind einzuhalten.

Im Gesetzentwurf ist die Förderung einer Fehlervermeidungskultur in der medizinischen Versorgung vorgesehen: Behandlungsfehlern möglichst frühzeitig vorzubeugen, hat höchste Priorität.

Krankenhäuser müssen ein patientenorientiertes Beschwerdemanagement einrichten.

Die Patientenbeteiligung wird weiter ausgebaut. Patientenorganisationen werden insbesondere bei der Bedarfsplanung stärker einbezogen.

Der Patientenbeauftragte der Bundesregierung erstellt künftig eine umfassende Übersicht der Patientenrechte und hält sie zur Information der Bevölkerung bereit.


Schlussbemerkung: Nach Bekanntmachung des Entwurfs zum Patientenrechtegesetz haben die Bundesländer und die Verbände Gelegenheit, zu dem Gesetz Stellung zu nehmen. Das Gesetz soll Anfang 2013 in Kraft treten.


Dr. Hess
Patientenfürsprecher für psychisch Kranke
                                                                                                                                  
       

NICHTS ERFÜLLT MEHR, ALS GEBRAUCHT ZU WERDEN!

Der neue Bundesfreiwilligendienst

Wer kann mitmachen?

Welche Leistungen erhält man?

Was ist noch zu beachten?

Was ist der BFD?

Bitte entnehmen Sie die entsprechenden Informationen dem beigefügten Anhang.

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Ltd. Med. Dir. a. D. Dr. med. Michael Hess                                                                             07. Juni  2011Arzt für Psychiatrie, Öffentl. Gesundheitswesen, Sozialmedizin Zur Friedrichshöhe 24 G, 78464 Konstanz

Freiheitsbeschränkende° Maßnahmen in Pflegeheimen

-Medizinische und rechtliche Aspekte- Beobachtungen und Erfahrungen aus Sicht des medizinischen Sachverständigen. Nichts schadet dem Ruf der Institution „Pflegeheim“ mehr als das Bild eines durch Fesseln seiner Freiheit beraubten alten Menschen“.Fixierungsmaßnahmen schränken die Grundrechte ein und berühren die Menschenwürde. Es gilt abzuwägen zwischen den Rechtsgütern „körperliche Unversehrtheit“ und „persönliche Freiheit“ (1). Freiheitsentziehende Maßnahmen kommen in Betracht bei -hohem Verletzungsrisiko durch Sturz, -Gesundheitsgefahr durch Entfernen von lebenserhaltenden Infusionen, Kathetern, Sonden, Unterlassung der Ruhigstellung nach Frakturen an den Extremitäten etc. -autoaggressivem Verhalten und starker Unruhe (3).

Genehmigungspflicht bei freiheitsbeschränkenden Maßnahmen Wann liegt eine freiheitsbeschränkende Maßnahme vor und muss daher die Genehmigung des Betreuungsgerichts eingeholt werden? Eine freiheitsbeschränkende Maßnahme liegt vor, wenn der Betroffene den konkreten Willen zur Fortbewegung hat und an der Fortbewegung gehindert wird (2). Es gibt eine Reihe von Handlungsempfehlungen zu freiheitsbeschränkenden Maßnahmen Demenzkranker (2) und Gerichtsentscheidungen. Grundsätzlich gilt: Zulässig sind diese Maßnahmen nur zum Schutz des Betroffenen vor Selbstgefährdung, und zwar meist im Falle einer fortgeschrittenen Demenz, bei der die Einsichts- und Einwilligungsfähigkeit verloren gegangen ist.


Eigene Beobachtungen In den Pflegeheimen im Landkreis Konstanz kommen folgende  freiheitsbeschränkende Maßnahmen zur Anwendung: Bettgitter, besser Bettseitenteile (häufig), zusätzlich Leibgurt im Bett (selten), Bauch/Beckengurt oder Therapietisch am Rollstuhl (häufig), Festbinden der Extremitäten (sehr selten), Schlafsack (selten). Um das Sturz- und Verletzungsrisiko zu vermeiden, können Pflegebetten sehr niedrig gestellt werden und/oder eine Matratze (manchmal mit Klingelalarm) vor das Bett gelegt werden. Manche Betten haben Bettseitenteile mit Durchschlupf, der durch eine Blende zum „Bettgitter“ verschlossen werden kann. Sedierende Medikamente werden aus therapeutischen Gründen (Ruhelosigkeit bis zur Erschöpfung) eingesetzt. Sie eignen sich kaum als Alternative zu freiheitsentziehenden Maßnahmen. Sedierende Medikamente können die Sturzgefahr erhöhen. Bei den Betroffenen handelt es sich um Personen, die versuchen, das Bett zu verlassen, ihre körperlichen Kräfte aber nicht einzuschätzen vermögen und die Sturz- und Verletzungsgefahr sehr groß ist, weil sie körperlich zu schwach sind, um zu stehen und zu gehen. Unterschiedlich sind die Maßnahmen der Heime zu verhindern, dass orientierungslose Bewohner das Heim zu verlassen und sich gefährden (Straßenverkehr etc.): durch Codenummern gesicherte Stationen, Barrieren, die umständlich zu bedienen sind, schwergängige Türen, mit Glocken versehene Türen etc. Manche Heime kommen allerdings ohne abgeschlossene Stationen aus. Sie verfügen über aufmerksames und geschultes Personal und übersichtliche Räumlichkeiten, in denen die Bewohner sich aufhalten.


Antrag und Verfahren zur Genehmigung von freiheitsbeschränkenden Maßnahmen Freiheitsbeschränkende Maßnahmen sind durch das Betreuungsgericht zu genehmigen, wenn der Betroffene daran gehindert wird, seinen Aufenthaltsort Heim zu verlassen oder durch solche Maßnahmen (Fixierung im Rollstuhl) an der Bewegung (Aufstehen) gehindert wird. Keine richterliche Genehmigung ist erforderlich, wenn ein Heimbewohner sich aufgrund körperlicher Gebrechen nicht mehr willkürlich fort bewegen kann (z. B. Komapatient). Den Antrag auf Genehmigung von freiheitsbeschränkenden Maßnahmen hat der gesetzliche Betreuer zu stellen. Sofern bisher keine Betreuung eingerichtet ist, leitet das Betreuungsgericht hierzu das Betreuungsverfahren ein. Auch der Bevollmächtigte muss den entsprechenden Antrag stellen, da die Gerichte i. d. R. den Passus in Vollmachten, wonach der Bevollmächtigte freiheitsbeschränkende Maßnahmen genehmigen kann, nicht anerkennen. Die Heime selbst sollten ohne ausdrückliche Zustimmung von Angehörigen, Betreuern etc. keine Anträge stellen, da ihnen Missbrauch von Fixierungsmaßnahmen bei Bewohnern unterstellt werden könnte.  Dem Antrag sollte ein ärztliches Zeugnis über die  Notwendigkeit der Maßnahme beigefügt sein. Bei Zweifeln über die Genehmigungsbedürftigkeit sollte das Betreuungsgericht befragt werden. In Eilfällen, in denen zum Schutz des Betreuten ohne vorherige Genehmigung gehandelt werden muss, ist diese unverzüglich nachzuholen (4).

Fragen an den medizinischen Sachverständigen Der medizinische Sachverständige hat im Auftrag des Betreuungsgerichts zu den beantragten unterbringungsähnlichen bzw. freiheitsbeschränkenden Maßnahmen Stellung zu nehmen. Im Einzelnen hat er Aussagen zu machen zur Erkrankung, zur daraus abzuleitenden Gesundheitsgefahr, wenn freiheitsbeschränkende Maßnahmen unterbleiben, zur Art der notwendigen freiheitsentziehenden Maßnahmen, zu Alternativen solcher Sicherungsmaßnahmen, zur Dauer dieser Maßnahmen. Auch hat der Sachverständige die Frage zu beantworten, ob der Betroffene aufgrund seiner Erkrankung seinen Willen nicht frei bestimmen kann, d. h. nicht imstande ist, seinen Willen unbeeinflusst von der Erkrankung zu bilden und nach zutreffend gewonnenen Einsichten zu handeln. Verfügt der Betroffene noch über einen freien Willen, ist dieser zu beachten und Sicherungsmaßnahmen gegen dessen Willen sind nicht erlaubt. Der Sachverständige beantwortet die Fragen des Gerichts nach einer persönlichen Untersuchung des Betroffenen. Er berücksichtigt die Angaben des Pflegepersonals, die  Aufzeichnungen des Heimes („Sturzprotokoll“) und zieht ärztliche Berichte bei.


Ergebnisse und Feststellungen - Einige Bewohner erkennen die Notwendigkeit des Anbringens eines Bettgitters zur Nacht und sind damit einverstanden. Die meisten Betroffenen sind jedoch nicht in der Lage, sich zu der beantragten freiheitsbeschränkenden Maßnahme (Bettgitter oder ähnliches) zu äußern. Sie verstehen die Frage nach ihrer Zustimmung nicht oder lehnen eine Sicherungsmaßnahme ab, da sie die Gefahr nicht erkennen können. Bei einem größeren Anteil der Betroffenen sind erhebliche Sturzverletzungen vorausgegangen, bis unterbringungsähnliche Maßnahmen zur Anwendung kamen. Der Anteil bereits durch Sturz verletzter Heimbewohner ist hoch. Typische Verletzungen sind Oberschenkelhalsfrakturen, Wirbelbrüche und Kopfplatzwunden. Die Abgrenzung von genehmigungspflichtigen und nicht genehmigungspflichtigen Freiheitsbeschränkungen ist auch unter der Zugrundelegung der genannten Kriterien im Einzelfall schwierig.


Zusammenfassung In den Pflegeheimen im Landkreis Konstanz wird das Instrument „freiheitsbeschränkende Maßnahmen“ zum Schutz der Betroffenen mit Augenmaß angewendet. Sie sind bei jedem Fall begründet. Nach eigenen Erfahrungen werden sie nicht missbräuchlich eingesetzt. Die rechtlichen Vorgaben werden beachtet. Um dem Schutz der Bewohner nachzukommen haben die Pflegeheime unterschiedliche räumliche und personelle Voraussetzungen und Ausstattungen bei Pflegebetten etc.°In § 1906 Abs. 4 BGB sind die rechtlichen Voraussetzungen von sog. unterbringungsähnlichen Maßnahmen geregelt. In der Praxis werden die Begriffe „freiheitsbeschränkende“ und „unterbringungsähnliche“ Maßnahmen im gleichen Sinn angewandt.


Literatur


(1) Handlungsempfehlung zu Fixierung und freiheitsbeschränkenden Maßnahmen Demenzkranker, Deutsche Expertengruppe Dementenbetreuung e.V. - (2) Merkblatt zu freiheitsbeschränkenden Maßnahmen. Amtsgericht Lörrach, ohne Datum. - (3) Unterbringungsähnliche Maßnahme, Betreuungsrecht-Lexikon. - (4) Betreuungsrecht, Informationsschrift des Bundesministeriums der Justiz, 2009.


Der Autor ist medizinischer Sachverständiger in Betreuungsverfahren, Patientenfürsprecher für psychisch Kranke im Landkreis Konstanz und beratendes Mitglied im Kreisseniorenrat.



 



       

Die Gesundheitsreform, Referent Herr Daltoe, Stv.Geschäftsführer, AOK Hochrhein-Bodensee

Vortrag anläßlich der Vorstandssitzung vom 09.02.2011

Den Power-Point-Vortrag finden Sie als Word-Dokument im Anhang. Bitte klicken Sie auf: 


 

 

Gesundheitsreform_Referat_Hr._Daltoe_09.02.11.doc