Vorsorge-Vortrag am 08.04.2010 von Herrn Dr. Michael Hess,
Amtsarzt a.D., Facharzt für Psychiatrie, Patientenfürsprecher für psychisch Kranke, ärztlicher Gutachter in Betreuungsverfahren
Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung, gesetzliche Betreuung aus medizinischer Sicht - Die alten Griechen hatten einen fragwürdigen Spruch: wen die Götter lieben lassen sie früh sterben.
Für unsere Gesellschaft gilt jedoch, dass wir im Schnitt 80 Jahre alt werden. Viele werden noch weitaus älter. Das bedeutet aber, dass im hohen Alter die körperlichen und geistigen Kräfte nachlassen. Der Preis fürs Altwerden. In der Konsequenz heißt das: wir können in diesem Alter unsere Angelegenheiten oft nicht mehr selbst besorgen. Wir brauchen also Hilfe. Man kann nun diesen Umstand ignorieren und nichts tun. Irgendwann aber werden Verwandte oder Bekannte auf unsere Defizite aufmerksam und sehen einen Handlungsbedarf. Der Gesetzgeber sieht in diesem Fall vor, dass das Betreuungsgericht angerufen werden kann. Dieses prüft dann, ob die Voraussetzungen für die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung vorliegen. Aber dazu später.
Zur Vorsorgevollmacht: Man kann einer Vertrauensperson eine Vollmacht erteilen, die im Auftrag des Vollmachtgebers handelt. Und zwar insbesondere dann handelt, wenn man in einem solch schlechten Gesundheitszustand ist, dass man selbst nicht handlungsfähig ist beziehungsweise nicht bestimmen kann, was nötig ist. Die Regelung durch Vollmacht ist insbesondere dann nötig, -das ist der eigentliche Sinn einer Vollmacht-, wenn man nach ihrer Errichtung geschäftsunfähig geworden ist. Zur Definition: Geschäftsunfähig ist der, der sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet. Das kann passieren zum Beispiel bei Eintreten einer Demenz, plötzlich nach einem Schlaganfall, nach einem Unfall mit Hirnverletzung. Welche Dinge sind dann üblicherweise zu regeln? Gesundheitssorge/Sicherstellung der Pflege, Wohnungsangelegenheiten, Vermögenssorge (z.B. Regelung der Heimkosten), Erledigung der Post (Antrag stellen bei Behörden). Es ist zu beachten, dass nur der eine Vollmacht erteilen kann, der geschäftsfähig ist. Ist man so krank oder behindert, dass ein kritisches Denken nicht mehr möglich und die Urteilsfähigkeit stark eingeschränkt ist, ist der Zeitpunkt zu einer wirksamen Erteilung einer Vollmacht verpasst. Ich habe schon wiederholt erlebt, dass die Gerichte Vollmachten, die im letzten Moment d. h. im kranken Zustand gegeben wurden, anzweifeln und klären, ob stattdessen eine gesetzliche Betreuung eingerichtet werden muss.
Also denken Sie daran, einer Vertrauensperson rechtzeitig eine Vollmacht zu geben. Sie vermeiden dadurch ein aufwändiges und teures Betreuungsverfahren. Entsprechende Texte für Vollmachten finden Sie im Internet z. B. beim Bundesministerium für Justiz. Sie können sich auch eine individuelle Vollmacht bei einem Notar erstellen lassen. Eine vom Notar erstellte Vollmacht hat ein höheres Gewicht, weil der Notar die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers zu prüfen hat. Auch bei der Betreuungsbehörde beim Landratsamt können Sie sich die Vollmacht bestätigen lassen.
Denken Sie aber auch daran, dass viele Banken Wert darauf legen, dass ihre eigenen Vordrucke als Bankvollmachten verwendet werden.
Patientenverfügung - Viele Menschen haben keine Angst vor dem Tod. Sie fürchten aber ein langwieriges und menschenunwürdiges Dahinsiechen bis zum Tod. Ich möchte aus einem Interview mit einem Rettungsmediziner zitieren (Spiegel 12/10): "in manchen Rettungsstellen kommt mittlerweile die Hälfte aller Einweisungen aus dem Pflegeheim. Bekommt ein chronisch Schwerstkranker dort einen Herzstillstand oder eine Lungenentzündung, wäre es das Sinnvollste, dafür zu sorgen, dass er nicht leidet, alles Weitere zu unterlassen. Aber das passiert immer noch zu selten. Stattdessen reißt man schnell die alte Menschen aus ihrer gewohnten Umgebung, verfrachtet sie mit Blaulicht ins Krankenhaus, reanimiert und beatmet sie -und wenn sie Pech haben, sterben sie im Aufzug. Das sind schreckliche, unwürdige Situationen. Die Reanimations- und Behandlungskette wird oft zum Selbstläufer. Einfach so zu sterben ist in unserer Gesellschaft nicht mehr vorgesehen, sogar an Orten, wo man es erwarten könnte. Es stirbt kaum jemand ohne Infusion oder künstliche Ernährung. Das Sterben hat längst seine Natürlichkeit verloren. Wer keine Patientenverfügung hat, wird automatisch mit allem traktiert, was technisch machbar ist. Folge: viele Reanimierte bleiben im Wachkoma, jedes Jahr 3000-5000 Menschen. Zur künstlichen Ernährung: erfunden wurde die PEG, -Ernährung durch die Bauchdecke-, für Unfallopfer oder Menschen mit einer vorübergehenden Schluckstörung. Als Dauermaßnahme für Pflegebedürftige war sie nie gedacht. Aber heute leben etwa 100.000 Menschen in Deutschland dauerhaft am Schlauch, obwohl zahlreiche Studien belegen, dass die PEG in der Endphase des Lebens weder das Leben verlängert noch die Lebensqualität verbessert, im Gegenteil. Das gilt besonders bei weit fortgeschrittenen Demenzen". Ende des Zitats. Im Rahmen einer allgemeinen Vollmacht können Sie die Gesundheitssorge regeln. Dies ist wichtig, damit der Bevollmächtigte im Falle einer Erkrankung für Sie entscheiden kann. Der Arzt ist zunächst an seine Schweigepflicht gebunden. Liegt eine Vollmacht oder eine Patientenverfügung vor, kann der Arzt Sie als Vollmachtnehmer über das Wesen der vorliegenden Krankheit bei dem Betroffenen aufklären, damit Sie im Sinne des Vollmachtgebers mitentscheiden können, welche therapeutischen Maßnahmen durchzuführen oder zu unterlassen sind. Viele unterliegen dem Irrglauben, dass die verwandtschaftlichen Verhältnisse oder die Partnerschaft zum Kranken ausreichen, für diesen zu sprechen und zu entscheiden. Voraussetzung für diesen zu sprechen, ist eine Vollmacht, in der die Gesundheitssorge geregelt ist. In einer Patientenverfügung-welche ja ebenfalls eine Vollmacht ist, ist genauer festzulegen, was zu tun oder zu unterlassen ist. Mit der Patientenverfügung bestimmt der Vollmachtgeber für den Fall, dass er einen Willen nicht mehr bilden oder sich nicht mehr verständlich äußern kann, dass der Bevollmächtigte für ihn entscheidet. Wir müssen uns darüber im Klaren sein, dass der Tod oft nicht plötzlich etwa durch einen Herzinfarkt eintritt, sondern dass im fortgeschrittenen Alter ein Hirnabbauprozess z. B. bei Demenzerkrankung sich so auswirkt, dass man keine Entscheidungen mehr treffen kann. Das kann auch geschehen bei plötzlichen und nicht vorhersehbaren Hirnschädigungen nach Unfall, Schlaganfall, Gehirnentzündung, Hirntumoren, nach Wiederbelebung etc. Der Vollmachtgeber kann festlegen, dass alle lebenserhaltenden Maßnahmen unterlassen werden. Im Einzelnen kann er bestimmen, was zu tun oder zu unterlassen ist. Dies betrifft die (künstliche) Ernährung, die Schmerzbekämpfung, die Behandlung mit Antibiotika, Wiederbelebungsmaßnahmen usw. In der Patientenverfügung kann er zum Ausdruck bringen, dass der von ihm geäußerte Wille zu bestimmten ärztlichen und pflegerischen Maßnahmen von den behandelnden Ärzten und dem Behandlungsteam befolgt wird. Der Bevollmächtigte oder Betreuer soll dafür Sorge tragen, dass der geäußerte Wille in der Patientenverfügung durchgesetzt wird. Ist in der Patientenverfügung die Situation nicht konkret geregelt, ist der mutmaßliche Wille möglichst im Konsens aller Beteiligten zu ermitteln. Das Patientenverfügungsgesetz (§ 1901a BGB) gilt seit September 2009 und regelt: Volljährige können in einer schriftlichen Patientenverfügung im Voraus festlegen, ob und wie sie später ärztlich behandelt werden wollen, wenn sie ihren Willen nicht mehr selbst äußern können. Betreuer und Bevollmächtigte sind im Fall der Entscheidungsunfähigkeit des Betroffenen an seine schriftliche Patientenverfügung gebunden. Sie müssen prüfen, ob die Festlegung in der Patientenverfügung der aktuellen Lebens- und Behandlungssituation entspricht und müssen den Willen des Betroffenen zur Geltung bringen. Die Bestimmungen gelten unabhängig von Art und Stadium einer Erkrankung des Betroffenen. Also auch dann, wenn der Betroffene noch nicht im Sterben liegt.
Die Entscheidung über die Durchführung einer ärztlichen Maßnahme wird im Dialog zwischen Arzt und Betreuer/Bevollmächtigten vorbereitet. Der behandelnde Arzt prüft, was medizinisch notwendig ist und erörtert die Maßnahme mit dem Betreuer oder Bevollmächtigten, möglichst unter Einbeziehung naher Angehöriger und sonstiger Vertrauenspersonen.
Sind sich Arzt und Betreuer/Bevollmächtigter über den Patientenwillen einig, bedarf es keiner Einbindung des Betreuungsgerichtes. Bestehen hingegen Meinungsverschiedenheiten, müssen folgenschwere Entscheidungen vom Betreuungsgericht genehmigt werden. - Hierzu eine Anmerkung: das Gesetz gibt dem Patienten Autonomie und dem Arzt Rechtssicherheit. Der Arzt muss keine Strafe befürchten, wenn er, weil der Patient das so will, lebenserhaltende Maßnahmen unterlässt. Zur Klarstellung: in einer Patientenverfügung kann aber keine aktive Sterbehilfe verlangt werden. Sie bleibt in Deutschland verboten. Musterformulierungen für eine Patientenverfügung finden Sie im Internet. Es gibt dort auch Textbausteine z. B. unter www.bmj.bund.de.
Gesetzliche Betreuung
Das Betreuungsgesetz ist 1992 in Kraft getreten. Es hat erhebliche Verbesserungen für erwachsene Menschen, die früher unter Vormundschaft oder Gebrechlichkeitspflegschaft standen, gebracht. Das Wesen der Betreuung besteht darin, dass für eine Person ein Betreuer bestellt wird, der in einem genau festgelegten Umfang für sie handelt. Das Selbstbestimmungsrecht des betroffenen Menschen soll dabei gewahrt bleiben, soweit dies möglich und seinem Wohl abträglich ist. Grundsätzlich ist die gesetzliche Betreuung nichts anderes als eine Hilfestellung für Personen, die ihre Angelegenheiten krankheitsbedingt nicht selbst erledigen können. Voraussetzung für die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung ist, dass eine psychische Erkrankung oder seelische Behinderung oder eine geistige Behinderung vorliegt. Krankheit oder Behinderung müssen sich so auswirken, dass der Betroffene dadurch nicht in der Lage ist, seine Angelegenheiten zu regeln. Körperliche Behinderungen können Anlass für die Einrichtung einer Betreuung sein. Allerdings nur, soweit diese die Fähigkeit zur Besorgung der eigenen Angelegenheiten wesentlich behindern. Dies kann etwa bei dauernder Bewegungsunfähigkeit der Fall sein (z. B. hoch sitzende Querschnittslähmung). Gegen den Willen des körperlich Behinderten kann jedoch keine Betreuung eingerichtet werden. Jeder kann beim Betreuungsgericht die Einrichtung einer Betreuung anregen. Also auch anonym. Eine bestimmte Form der Antragstellung ist nicht vorgeschrieben. Die Gerichte halten allerdings Formblätter vorrätig. Das Gericht ist dann verpflichtet, ein Betreuungsverfahren einzuleiten. Es hat zu prüfen, ob bei dem Betroffenen eine Erkrankung oder Behinderung im Sinne des Gesetzes vorliegt. Es hat zu prüfen, welche Angelegenheiten der Betroffene aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr selbst besorgen kann, wie lange dieses Unvermögen anhält. Es hat weiter zu prüfen, ob die gesetzliche Betreuung durch eine Vollmacht zu ersetzen ist. Dabei ist entscheidend, ob der Betroffene trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung noch zu einer freien Willensbildung fähig ist. Ist dies der Fall, kann keine Betreuerbestellung gegen den Willen des Betroffenen vorgenommen werden. In diesem Fall sind die Defizite, die der Betroffene bei der Erledigung seiner Angelegenheiten hat, von allen Beteiligten zu akzeptieren. Da es sich bei der Frage „Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung“ entscheidend um medizinische Fragen handelt, wird das Betreuungsgericht in der Regel einen ärztlichen Sachverständigen beauftragen festzustellen, ob die medizinischen Voraussetzungen zur Betreuerbestellung vorliegen. Der medizinische Sachverständige wird also im Auftrag des Gerichts den Betroffenen zu untersuchen haben. Der Sachverständige muss die vom Gericht gestellten Fragen beantworten. Die Untersuchung findet in der Regel am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betroffenen statt, also in der Wohnung des Betroffenen oder im Pflegeheim. Und zwar deshalb weil die Lebensbedingungen des Betroffenen mitberücksichtigt werden sollen, damit Defizite bezüglich der Anforderungen im täglichen Leben des Betroffenen erfasst und bewertet werden. Viele ältere Menschen werden von Angehörigen, durch Nachbarschaftshilfe oder Pflegediensten in ihrer Wohnung versorgt. Reicht die Hilfeleistung aus?- Von medizinischen Sachverständigen ist also die Krankheit oder Behinderung zu erfassen und zu beurteilen, ob und wie die Krankheit sich auf die Bewältigung des Alltags durch den Betroffenen auswirkt. Aus der Praxis:
Wer regt ein Betreuungsverfahren an? In der Mehrzahl der Fälle Angehörige, danach Pflegedienste, Ärzte und Krankenhäuser, Behörden, Pflegeheime. Nur wenige Betroffene beantragen für sich selbst die Einrichtung einer Betreuung. Sie erkennen ihre Hilflosigkeit nicht oder wissen von dieser Möglichkeit, Hilfe zu erhalten, nicht. Anlässe für die Einrichtung einer Betreuung sind: Altersdemenz, körperliche Gebrechlichkeit und allgemeine Hinfälligkeit, Lähmungen nach Schlaganfall, Hirntumoren, Zustand nach Hirnoperationen, fortgeschrittenes Krebsleiden, Suchtleiden, Psychosen, geistige Behinderung. In welchen Bereichen besteht ein Regelungsbedarf? Im Vordergrund stehen die Vermögensangelegenheiten, dann die Gesundheitsfürsorge, der Postverkehr, die Aufenthaltsbestimmung und die Wohnungsangelegenheiten. Es gilt die Einschränkung: Eine Betreuung darf nur für die Aufgabenbereiche eingerichtet werden, für die eine Regelung erforderlich ist. Die meisten Betroffenen nehmen die Hilfe an, die eine gesetzliche Betreuung bietet. Sie haben die Gewähr, dass der Betreuer vom Gericht überprüft wird. Das ist ein entscheidender Unterschied zur Vollmacht. Ob der Bevollmächtigte Ihre Angelegenheiten in Ihrem Interesse erledigt, müssen Sie selbst beurteilen. Voraussetzung für die Erteilung einer Vollmacht ist allerdings, dass Sie eine Vertrauensperson haben, die bereit ist, in Ihrem Interesse zu handeln.
Ich will meinen Vortrag schließen mit dem Appel: Nehmen Sie Ihr Selbstbestimmungsrecht wahr und regeln Sie Ihre Angelegenheiten rechtzeitig. -
Vortrag vor Senioren im Naturfreundehaus Radolfzell-Markelfingen am 08.04.2010
Das Sachverständigengutachten im Betreuungsverfahren
von Herrn Dr. HessArzt für Öffentliches Gesundheitswesen, Psychiatrie
78464 Konstanz
Dieses Sachverständigengutachten finden Sie im Anhang.
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